Nutzung der ÖVF-Brachen ab 1. Juli in Hessen
Das Land Hessen hat vor dem Hintergrund der anhaltenden Trockenheit und der daraus resultierenden Futterknappheit von einer gesetzlich bestehenden Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht und eine Freigabe der Futternutzung auf ÖVF-Brachen für die Region Hessen ab dem 01.07.2020 auf Einzelantrag erteilt.
Voraussetzung für diese Einzelfallgenehmigung ist ein vorausgegangener schriftlicher Antrag des Landwirts (Antragstellers) mit den entsprechenden Angaben.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, Flächen anderer Betriebe berücksichtigt werden. In diesem Fall ist zusätzlich dessen schriftliche Einwilligung zur Nutzung vorzulegen.
Die Ausnahmemöglichkeit bezieht sich ausschließlich auf ÖVF-Brachen und darauf, dass der Aufwuchs dieser Brachen durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird. Davon nicht betroffen sind die mit „Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen“ (Honigbrache).
Im Rahmen der Genehmigung wird geprüft, ob auf einzelbetrieblicher Ebene die Möglichkeit besteht
- an Stelle von ÖVF-Brachen etwaige sonstige Brachen für Futterzwecke genutzt werden können und/oder
- im Rahmen der Modifikation die Greening-Verpflichtung über einen Zwischenfruchtanbau möglich ist.
Die Nutzung darf erst ab dem 01.07.2020 erfolgen und nur nach erteilter schriftlicher Genehmigung. Antragsformulare sind bei den für die Agrarförderung zuständigen regionalen Behörden zu erhalten.