Freiheitsstatus für Tierseuchen
Ab dem 21. April 2021 gelten neue Regeln
Die Europäische Kommission arbeitet derzeit an einer Durchführungsverordnung (DVO), mit der der Freiheitsstatus der Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Tierseuchen festgelegt und gegebenenfalls Tilgungsprogramme genehmigt werden können. Mit dem Anwendungsbeginn des EU-Tiergesundheitsrechts ab dem 21. April 2021 müssen die bestehenden Zuerkennungen und Genehmigungen an den neuen Rechtsrahmen angepasst werden. Gemäß Artikel 280 des Animal Health Law (AHL) können die Mitgliedstaaten bzw. Regionen oder Zonen davon ihren Status unter bestimmten Voraussetzungen behalten. Dafür mussten die Mitgliedstaaten bis Anfang Dezember letzten Jahres entsprechende Unterlagen bei der Kommission einreichen. Einige Tierkrankheiten werden aber zum ersten Mal in diesen Entscheidungsprozess eingebunden, weil aufgrund ihrer Kategorisierung ab April 2021 neue Regeln gelten (z. B. für BTV in der Kategorie C).
Deutschland wird im gesamten Hoheitsgebiet demnach den Freiheitsstatus für folgende Seuchen erhalten: Brucellose bei Rindern, Brucellose bei Schafen u. Ziegen, MTBC, Tollwut, Rinderleukose (EBL), Aujeszkysche Krankheit und BHV1.
Was die Blauzungenkrankheit angeht, sind zunächst wohl nur die Regionen frei, die es auch heute schon sind. Für einen Teil der derzeitigen Restriktionsgebiete ohne Viruszirkulation läuft das Antragsverfahren noch. Es ist derzeit nicht abzusehen, ob diese Gebiete diesmal schon berücksichtigt werden können. Möglicherweise werden sie erst später in den entsprechenden Anhang der DVO aufgenommen (das wird dann so wie bei allen folgenden Änderungen sein).
Bislang ist kein Mitgliedsland vollständig als frei von BVD anerkannt, und es gibt auch noch keine genehmigten Tilgungsprogramme.
Quelle: ADT Brüssel/BRS