03.04.2020

Aktueller Stand zu BT in Hessen

UPDATE 01.04.2020: Erleichterte Verbringungsregelungen für Kälber innerhalb Deutschlands
In Abstimmung mit BMEL und FLI haben sich die Bundesländer auf erleichterte Verbringungsregelungen für das innerstaatliche Verbringen von Kälbern mit einem Alter von bis zu 90 Tagen geeinigt. Den aktuellen Hinweis des HMUKLV finden Sie zum Download hier
Das Formular einer "Tierhaltererklärung zum innerstaatlichen Verbringen von Kälbern in einem Alter von bis zu 90 Tagen aus einem Restriktionsgebiet in freies Gebiet" finden Sie hier.

Hinweis zur Verfügbarkeit von Impfstoffen gegen BTV
Da es in der Vergangenheit zu Engpässen bei den BT-Impfstoffen gekommen ist, hat die Ständige Impfkommission am FLI eine Übersicht zu den verfügbaren Impfstoffmengen veröffentlicht. Die aktuellen Hinweise vom 13.06.2019 finden Sie als Download hier

UPDATE Tierhaltererklärung: innerstaatliche Verbringung von Kälbern von geimpften Muttertieren
Anbei die BT-Tierhaltererklärung für das innerstaatliche Verbringen von Kälber von geimpften Muttertieren. Achtung: zwei Vorlagen!
- Muttertier vor der Belegung geimpft, Grundimmunisierung mindestens 300 Tage vor der Geburt des Kalbes
- Muttertier während der Trächtigkeit geimpft

Tierhaltererklärung Kälber - Grundimmunisierung des Muttertieres vor Belegung

Tierhaltererklärung Kälber - Grundimmunisierung des Muttertieres während der Trächtigkeit

Aktalisierte Verbringungsregelungen (Stand: 08.05.2019)
Aufgrund eines AG TT-Beschlusses vom 07.05.2019 gelten derzeit innerstaatlich die folgenden Verbringungsregelungen (erleichterte Verbringungsregelungen erweitert bis zum 17.05.2019!).
BT-Verbringungsregelungen

Aktuelles zur Blauzungenkrankheit (Stand: 03.05.2019)
Das Friedrich-Loeffler-Institut hat seine qualitative Risikobewertung zur Verschleppung der Blauzungenkrankheit aktualisiert. Darin wird „das Risiko (der Verschleppung des Virus) für die Monate Dezember bis März als vernachlässigbar, für die Monate April und November als mäßig und für die Monate Mai bis Oktober als hoch eingeschätzt.“
„Das Risiko durch das Verbringen virologisch negativ getesteter Tiere in Verbindung mit einem Schutz vor Gnitzen wird in der vektoraktiven Zeit als wahrscheinlich eingeschätzt, in der vektorarmen Zeit als vernachlässigbar.“ Den vollständigen Text finden Sie unter https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/blauzungenkrankheit/.

Vor diesem Hintergrund fand am 30. April eine Telefonkonferenz statt, in der das weitere Vorgehen bei der innerstaatlichen Verbringung besprochen wurde. Soeben hat uns das BMEL dazu mitgeteilt:

„Ausgehend von der qualitativen Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI) haben die Länder, das BMEL, das FLI und das Paul-Ehrlich Institut die aktuelle Situation zum Blauzungengeschehen am 30.04.2019 in einer Telefonkonferenz erörtert.

Zu Ihrer Information teile ich Ihnen mit, dass zwischen Bund und Ländern Konsens besteht, dass das bisherige Verfahren für das innerstaatliche Verbringen von Tieren aus der Restriktionszone in nicht betroffene Gebiete Deutschlands in der nun vektoraktiven Zeit nicht aufrechterhalten werden kann.
 

Um innerstaatlich ein Verbringen von Kälbern unter 90 Tagen in besonderen Fällen zu ermöglichen, dabei aber weiterhin eine Verbreitung der Blauzungenkrankheit zu verhindern und eine Bekämpfung nicht zu gefährden, bestand entsprechend der Risikobewertung des FLI Konsens darin, dies am besten über eine strikte Reglementierung von virämischen Tieren zu erreichen. Hierzu wurde folgendes Vorgehen unter den Ländern vereinbart: 
 

  1. Kälber, die innerstaatlich aus einer Restriktionszone verbracht werden sollen, müssen von Müttern stammen, die vor Belegung gegen den entsprechenden BT-Stamm geimpft wurden und es muss nachweislich die Gabe von Kolostrum des Muttertieres erfolgt sein.
     
  2. Bei Grundimmunisierung des Muttertieres während der Trächtigkeit und nachweislicher Gabe von Kolostrum des Muttertieres sind Kälber bis maximal 14 Tage* vor innerstaatlichem Transport mit Hilfe eines PCR-Tests negativ befundet worden.
    Dies ist durch eine Tierhaltererklärung nachzuweisen.
    Um ein Verbringen in andere Mitgliedstaaten zu verhindern, wird dabei auf die Notwendigkeit der Kanalisierung hingewiesen. (* Die Zeitspanne wird als noch geeignet angesehen. Ein Poolen ist mit den zugelassenen PCR-Kits bis zu 10 EDTA-Blutproben je Pool möglich.)


Im Hinblick auf eine Überleitung des bisherigen innerstaatlichen Verfahrens zum nunmehr beschriebenen Verfahren wurde von einigen Ländern ein Übergangszeitraum des alten Verfahrens in die zweite Mai-Woche (KW 19.) vorgeschlagen. Begründet wird dies mit der prognostizierten kühlen Witterung. Vor dem Hintergrund der Risikobewertung des FLI wird dies von Seiten des Bundes jedoch als kritisch erachtet und ist der Prüfung des Einzelfalls überlassen. Bezüglich der Verwendung von Repellentien als unterstützende Maßnahme wird auf die Bewertung des FLI verwiesen.

Auf die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit sei hingewiesen (insbesondere: Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten; Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung); Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit). Schließlich möchte ich dringend auf die Notwendigkeit einer Verstärkung der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit hinweisen (vgl. Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung der Blauzungenkrankheit, Serotyp 4/8, Stand  30.11.2015 (https://www.openagrar.de/receive/o-penagrar_mods_00018497; Stellungnahme der StiKoVet zur aktuellen BTV-Situation (Anlage))“
(Quelle: BRS, 03.05.2019)

VERBRINGUNGSREGELUNGEN (STAND 30.04.2019)

"Auf der Grundlage der vom Friedrich-Loeffler-Institut erstellten, aktuellen Risikobewertung über die Verschleppung der Blauzungenkrankheit haben sich in der heutigen Telefonkonferenz die Vertreter von BMEL, PEI, FLI und den Bundesländern darauf verständigt, dass die befristet eingeführten, erleichterten Verbringungsregelungen nicht weiter verlängert werden.

Für ein Verbringen von Wiederkäuern gelten grundsätzlich die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.

Vorbehaltlich des Protokolls der Telefonkonferenz vom 30.04.2019, das mir noch nicht vorliegt, dürfen Kälber im Alter von weniger als 90 Tagen innerhalb Deutschlands verbracht werden, wenn die Muttertiere vor der Belegung geimpft worden sind, die Kälber Kolostrum aufgenommen haben und die Kolostrum-Aufnahme vom Tierhalter in einer Tierhaltererklärung bestätigt worden ist.

Kälber, deren Muttertiere erst während der Trächtigkeit geimpft wurden, müssen zusätzlich innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit getestet werden.

Aktualisierte Tierhaltererklärungen sind noch nicht verfügbar."

Quelle: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbaucherschutz
Referat V4, 30.04.2019
 

Blauzungenkrankheit: Ausweisung des hessischen Restriktionsgebietes - Thüringen nicht betroffen

Aktuelle Karte „Ausweis Restriktionsgebiete Hessen“ (Stand 21.01.2019) – zum Download

Stellungnahme der ständigen Impfkommission an FLI
Angesichts der jüngsten Nachweise von Blauzungenkrankheit im Südwesten der Bundesrepublik und der Einrichtung einer BTV-8 Restriktionszone, die mittlerweile das gesamte Landesgebiet der Bundesländer Baden-Württemberg, Saarland und Rheinland-Pfalz sowie zahlreiche Landkreise in Hessen und Nordrhein-Westfalen umfasst, hat die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin (StIKo Vet) ihre Stellungnahme zur BTV-Impfung aktualisiert.
In dieser Stellungnahme weist die StIKo Vet auf die anhaltende Notwendigkeit hin, Rinder und kleine Wiederkäuer durch eine Impfung gegen das Blauzungenvirus vor der Erkrankung zu schützen. Hier finden Sie das entsprechende PDF-Dokument zum Download
Stellungnahme der ständigen Impfkommission an FLI (Stand: 28.01.2019) – zum Download

Infos zu Impfstoffen

Folgende Informationen liegen der Qnetics GmbH vor (Stand: 01.02.2019):

  • Charge Bluevac BTV-8 (Fa. CZ Veterinaria) mit ca. 300.000 Dosen, Freigabe KW 4
  • Bluevac 8 Charge-Nr. L458042 BTV_Pur Merial, verwendbar bis 10.05.2019, Einsatz in Frankreich, auch für Deutschland zugelassen, eventuell sofort verfügbar!
  • weitere Hersteller haben angekündigt, dass im Februar und April / Mai größere Mengen Impfstoff verfügbar sind

Für die Information zur Verfügbarkeit der Impfstoffe wird keine Gewähr übernommen.

UPDATE Blauzungen-Impfstoff: Nächste Lieferung Anfang März:
Die nächsten Blauzungen-Impfstoffe sollen ab Anfang März verfügbar sein, weitere Chargen sind bis Ende Mai angekündigt. MSD-Tiergesundheit ist derzeit das einzige Pharmaunternehmen in Deutschland, das den Blauzungen-Impfstoff liefert. In einer aktuellen Pressemitteilung berichtet das Unternehmen, dass der Akutbedarf im ersten Restriktionsgebiet Baden-Württemberg nun mit einer Impfstoff-Lieferung Anfang Februar weitgehend gedeckt werden konnte. Die nächste Lieferung sei für Anfang März geplant, Bestellungen dafür werden aktuell wieder entgegen genommen. Das Unternehmen kündigt zudem an, dass bis Ende Mai mehrere Chargen mit größeren Impfstoff-Mengen zur Verfügung gestellt werden können. (Quelle: Agrarheute)

Um falsch positive Nachweise zu vermeiden, sind daher folgende Hinweise zu beachten:

  • Impfung und Probenahme wenn möglich nicht am selben Tag durchführen
  • Unbedingt Reihenfolge einhalten: Immer zuerst die Probenahme und dann erst die Impfung vornehmen
  • Wenn dies nicht möglich ist: bei Impfung Handschuhe anziehen und vor Blutprobenahme ausziehen und Hände waschen
  • Reihenfolge bzw. Hygienemaßnahmen auch beim Wechsel zwischen Beständen einhalten
  • Bei positiven / reaktiven BTV-Befunden in Beständen, in denen am selben Tag geimpft worden ist, zuständiges Veterinäramt sowie Untersuchungsamt informieren

Die Abklärung von BTV-Nachweisen, die auf eine Kontamination der Blutproben mit Impfstoff hindeuten, erfolgt mittels Nachproben der betroffenen Tiere im Abstand von rd. 7 Tagen nach der ersten Probenahme. Die Tiergesundheitsdienste sowie die Landestierärztekammer wurden entsprechend über diesen Sachverhalt informiert.
Quelle: Dr. Fröhlich, HMUKLV; Wiesbaden (Stand: 30.01.2019)

Zusammenfassung der Optionen, die beim Verbringen empfänglicher Tiere aus der Restriktionszone in freie Gebiete innerhalb Deutschlands bestehen - zum Download
(Diese wurden zwischen BMEL und den Ländern abgestimmt)

Formulare:

Diese Formulare finden Sie auch direkt auf der Startseite der Qnetics-Homepage unter Formulare.

 

„Blauzunge“ - Was bedeutet der Nachweis von Virus und / oder Antikörpern?"

Wird ein Rind durch Gnitzen mit einem BT-Feldvirus infiziert, sind in der Regel 7 - 14 Tage nach der Infektion die höchsten Viruskonzentrationen im Blut vorhanden. Der Virusgehalt im Blut nimmt dann langsam wieder ab, wobei das virale Genom bis zu 200 Tage mittels PCR-Test (Standardtest der Labore) nachweisbar sein kann. Hierdurch kann es sein, dass ein Tier vor ein paar Wochen noch positiv auf das BT-Virus getestet wurde, das Virus aktuell aber nicht mehr nachweisbar ist.

Solche Laborbefunde sprechen für eine im letzten Sommer/Herbst stattgefundene Infektion mit dem BT-Virus. Vermutlich aus dem Sommer/Herbst 2018 stammende Infektionen konnten so im Rahmen des regulären Winter-Gnitzen-Monitorings festgestellt werden. Das BT-Monitoring wird seit Jahren risikoorientiert im Winter durchgeführt, da hier die größte Wahrscheinlich besteht, infizierte Tiere zu finden. Einige aktuelle BT-Virus-Nachweise sind auf Impfviren zurückzuführen. Als Ursache hierfür kommt zunächst die Beprobung von Tieren in engen zeitlichen Zusammenhang nach einer Impfung infrage. Darüber hinaus können auch unzureichende Hygienemaßnahmen bei der Lagerung der Impfstoffe und Gerätschaften sowie bei der Entnahme von Proben zu einer Kontamination mit Impfviren führen. Auf Impfviren zurückzuführende positive Reaktionen sind nur wenige Tage nachweisbar. Eine Unterscheidung zwischen Feld-und Impfviren ist derzeit nicht möglich. Ein infiziertes oder geimpftes Tier bildet als Reaktion auf das BT-Virus (lebend bei Feldvirus oder abgetötet im Impfstoff) in der Regel nach 10-14 Tagen im Antikörper-Test nachweisbare Antikörper. Leider existiert gegenwärtig noch kein Test, der zwischen Feldvirus-induzierten und Impfvirus-induzierten Antikörpern unterscheiden kann. Die Tiere sind in jedem Fall für ein Jahr gegen eine Neuinfektion mit dem gleichen Serotyp geschützt.

Es muss gegen jeden Serotyp gesondert geimpft werden - aktuell gegen Serotyp 8 und prophylaktisch auch gegen Serotyp 4. Eine schützende Kreuzimmunität gegen andere Serotypen besteht nicht. Werden BTV-Antikörper bei nicht-geimpften Tieren festgestellt, ist das ein Hinweis auf unbemerkte gebliebene Infektion mit BT-Virus.

Quelle: Dr. Julia Blicke, MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, ERNÄHRUNG UND FORSTEN, Mainz

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